Im Rahmen der Haftpflichtversicherung wird der geschädigte Dritte besonders geschützt. Denn fällt der Versicherungsnehmer in Insolvenz, kann der Dritte nach § 157 VersVG abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung verlangen. Im Mittelpunkt steht nun die Frage, ob diese Schutznorm auch auf die Rechtsschutzversicherung anwendbar ist.