Die Konkursverwaltung im Verfahren über eine Schweizerische Juristische Person rügte mittels Säumnisbeschwerde, dass eine Berufungsentscheidung (Umsatzsteuerfestsetzung) nicht wirksam ergangen wäre. Es sei nämlich nicht die Masse adressiert gewesen, sondern die Schuldnerin. Der VwGH befand die Bescheidadressierung zwar für mangelhaft, hielt den Mangel aber für unschädlich. Konträr zur stRsp zum vergleichbaren Inlandssachverhalt befand er den Bescheid für wirksam ergangen.