EGJN: Art IX
JN: § 42 Abs 2
Die inländische Gerichtsbarkeit fehlt für Klagen gegen einen ausländischen Staat, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen hoheitlichen Akt dieses Staates bezieht (RIS-Justiz RS0032107). Solche acta iure imperii sind von privatrechtsgeschäftlichem Handeln des Staates (acta iure gestionis) abzugrenzen, das nicht der Immunität unterliegt. Die Qualifikation erfolgt dabei nicht nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, sondern nach allgemeinem Völkerrecht (RIS-Justiz RS0045581 [T21]). Als acta iure gestionis sind alle jene Akte anzusehen, die auch ein Privatrechtssubjekt vornehmen könnte.