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Zur Parteistellung von Erbengläubigern/Verlassenschaftsgläubigern im Verlassenschaftsverfahren

JudikaturZIK 2014/332ZIK 2014, 236 Heft 6 v. 31.12.2014

ABGB: §§ 811 f, 815, 1357, 1358

AußStrG: §§ 174 f

Gläubiger eines Erben sind nicht Beteiligte eines Verlassenschaftsverfahrens und haben daher kein Rekursrecht (RIS-Justiz RS0006661).

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