ABGB: § 879 Abs 3, § 1020
KSchG: § 6 Abs 2 Z 3
Mit einer vereinbarten Konvertierung eines Fremdwährungskredits in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt (4 Ob 271/04p), nicht aber zu einer Novation (8 Ob 31/05z). Es ändern sich dadurch nicht nur die Leistungspflichten des Kreditnehmers, sondern auch jene des Kreditgebers, der den Kredit in einer anderen Währung abzuwickeln hat (2 Ob 22/12t). Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen eine Konvertierung durch die Bank zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (2 Ob 22/12t).