IO: § 86
ABGB: §§ 268 ff
Beantragt das Organ einer insolventen juristischen Person (im Anlassfall eine Privatstiftung) beim InsolvenzG die Bestellung eines "Kollisionskurators" für sich selbst, ist der Antrag zurückzuweisen. Die Bestellung eines Kurators für natürliche Personen obliegt nämlich in keinem Fall dem InsolvenzG. Bei der Zurückweisung bleibt es, wenn der Antragsteller nicht nachvollziehbar darlegt, warum für ihn ein Kurator erforderlich sein sollte, und er in seiner Handlungsfähigkeit nicht erkennbar eingeschränkt ist.