IO: §§ 71b, 256
GewO 1994: § 13 Abs 3
Der Beschluss, dass das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet werde, ist unter Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners öffentlich bekannt zu machen, ebenso der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Nachträglich kann wegen der Rechtskraft nicht die angebliche Unrichtigkeit dieses Beschlusses geltend gemacht werden.