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Abweisung eines Konkursantrags mangels Kostendeckung und nachträgliche Eröffnung eines Sanierungsverfahrens

JudikaturZIK 2014/278ZIK 2014, 191 Heft 5 v. 31.10.2014

IO: § 70 Abs 2, § 71c Abs 1, , § 167 Abs 2

GewO 1994: § 13 Abs 3

Wird der Antrag auf Konkurseröffnung durch einen Insolvenzgläubiger mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und danach auf Antrag des Schuldners rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet, ist der Schuldner durch den abweisenden Beschluss beschwert. Ein solcher Beschluss kann von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden. Dies zeigt, dass eine bloß materielle Beschwer genügt. Der Schuldner ist durch den Beschluss auf Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens schon deshalb beschwert, weil damit, wenn er in Rechtskraft erwachsen würde, ein Gewerbeausschlussgrund vorläge. Die Veröffentlichung der rechtskräftigen Abweisung des Konkursantrags in der Insolvenzdatei hätte auch zur Folge, dass das Fehlen der Kostendeckung für drei Jahre für potenzielle Geschäftspartner ersichtlich wäre.

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