Aus Anlass der OGH-E 5 Ob 233/13w, nach der auch bewegliche, technische Geräte mit einem Gewicht von 600-800 kg durch Zeichen verpfändet werden können, untersucht der Autor darin aufgeworfene diskussionswürdige Aussagen, auch wenn er dem OGH im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung zustimmt.