Die Konkurseröffnung einer Baugesellschaft bewirkt das Ausscheiden aller von ihr mitbegründeter ARGE. Dabei hat die ausgeschiedene Partnerfirma oder der Schuldner einen Abfindungsanspruch bzw trifft sie eine Nachzahlungspflicht. Die Autoren untersuchen die Frage, ob bei bestehender Personenidentität der ARGE-Mitglieder Abfindungsansprüche in einer ARGE mit Verlustausgleichsansprüchen in einer anderen aufrechenbar sind.