Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zählt zweifellos zu den Pflichten des Insolvenzverwalters gem § 81 IO. 1 In diesem Zusammenhang gilt es zu klären, ob die Insolvenzmasse sich auch einem Strafverfahren gegen den vormaligen Geschäftsführer wegen §§ 156 und 159 StGB anschließen darf und Schadenersatzansprüche geltend machen kann.