IO: § 69 Abs 5
ABGB: § 1295 Abs 2
Im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen ist eine Feststellungsklage nicht schon deshalb zulässig, weil sich der Schaden noch durch Zahlungen Dritter verringern könnte (RIS-Justiz RS0038934). Liegt aber iZm Ansprüchen wegen Konkursverschleppung eine "perplexe Situation" vor, weil diese nicht nur die zu erwartende Konkursquote, sondern auch die (im Anlassfall) strittige Zuordnung einer Kreditausfallsversicherung zu den Ansprüchen die Höhe eines Klagebegehrens beeinflussen, ist in der Annahme eines Feststellungsinteresses keine Fehlbeurteilung zu erblicken.