IO: § 51 Abs 1
AngG: § 10 Abs 3
Als bedingt entstanden ist eine Forderung schon dann anzusehen, wenn ihr Rechtsgrund vorhanden oder der rechtserzeugende Tatbestand zum Teil gegeben ist (RIS-Justiz RS0017507; 8 Ob 64/12p). Als aufschiebend bedingte Forderungen iSd Insolvenzrechts sind nicht nur solche anzusehen, die zufolge rechtsgeschäftlicher Bestimmung von einem Ereignis abhängen, sondern auch gesetzlich bedingte Ansprüche (RIS-Justiz RS0051527, RS0017507).