Bei qualifizierten Nachrangdarlehen wird die Ansicht vertreten, der Tatbestand der Veranlagung gem § 1 Abs 1 Z 3 KMG sei nicht erfüllt, als die Geldgeber - weil jeder Anspruch gesondert geltend gemacht werden muss - keine Risikogemeinschaft bilden. In seinem Beitrag würdigt der Autor diese Meinung kritisch.