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Zinsen und Kosten aufgrund eines exekutiven Pfandrechts

JudikaturZIK 2014/165ZIK 2014, 120 Heft 3 v. 30.6.2014

EO: §§ 54, 88 Abs 2

GBG: §§ 5, 14 Abs 1

Sind Zinsen und Kosten im Exekutionsantrag und in der Exekutionsbewilligung detailliert ausgewiesen und jedenfalls nachvollziehbar und wird auf dieser Grundlage ein exekutives Pfandrecht auf einer Liegenschaft eingetragen, kann eine unbestimmte (aber bestimmbare) Eintragung im Grundbuch nicht zulasten des betreibenden Gläubigers gehen, der einen korrekten Exekutionsantrag gestellt hat. Das exekutive Pfandrecht entsteht auch hinsichtlich der Nebenforderungen. Zwar kommen für die Bewilligung und den Vollzug des exekutiven Pfandrechts die Bestimmungen des GBG zur Anwendung, nach dem ein Pfandrecht nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden kann; bei einer verzinslichen Forderung muss auch die Höhe der Zinsen eingetragen werden. Im Hauptbuch sind allerdings nur die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind (RIS-Justiz RS0060233). Die wesentliche Funktion dieser Bestimmung liegt darin, das Hauptbuch zu entlasten. Dies wird bei umfangreichen Nebenforderungen (Zinsstaffeln samt Kosten) auch durch eine Verweisung auf konkrete Urkundenteile gefördert. Wurde (wie im Anlassfall) das maßgebliche Urteil in die Urkundensammlung aufgenommen, schadet ein Verweis im Grundbuch nicht.

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