IESG: § 1
ZPO: § 502
Ob neben dem "Stehenlassen" von Entgeltansprüchen weitere Umstände hinzutreten müssen, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko in missbräuchlicher Weise auf den Insolvenzentgelt-Fonds überzuwälzen (RIS-Justiz RS0119679, RS0116935) ist eine Frage des Einzelfalls, die die Zulässigkeit einer Revision nicht rechtfertigen kann.