IO: § 252
JN: §§ 19 ff
Einem Schuldnervertreter kommt im eigenen Namen keine Antrags- und Rechtsmittellegitimation im Insolvenzverfahren zu (8 Ob 95/13a). Auch als Vertreter eines Gläubigers kommt einem Einschreiter im Insolvenzverfahren selbst keine Parteistellung zu (RIS-Justiz RS0045987). Ein Antrag (im Anlassfall auf Ablehnung eines Insolvenzrichters) ist daher zurückzuweisen.