IO: § 110 Abs 4
Die Frist für die Geltendmachung einer Prüfungsklage ist als richterliche und nicht von der IO festgesetzte Frist verlängerbar. Die Klagefrist ist allgemein für die Einleitung des Prüfungsprozesses zu bestimmen, nicht speziell für den präsumtiven Kl.