KO: § 81a Abs 2, §§ 82 ff
RAO: § 19a Abs 4
Es gehört zu den dem Masseverwalter obliegenden Tätigkeiten, Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Seine Haupttätigkeiten werden durch die Regelentlohnung abgegolten. Anwaltliche Leis-