IO: § 69 Abs 3, §§ 99, 101
GmbHG: § 24a
Der Schuldner ist verpflichtet, alle zur Geschäftsführung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Ausdruck "Geschäftsführung" bezieht sich auf die Amtsführung des Masseverwalters, nicht auf die Führung des Unternehmens des Schuldners. Die Auskunftspflicht ist umfassend. Sie betrifft nicht nur die zur Abwicklung des (im Anlassfall eröffneten) Konkursverfahrens erforderlichen Informationen, sondern auch das der Konkurseröffnung vorangegangene Handeln des Schuldners und Umstände, die Anfechtungsansprüche begründen können (8 Ob 8/88). Allgemein kann über alle Umstände Auskunft begehrt werden, die das Konkursverfahren betreffen, insb über das vorhandene Vermögen und dessen Verwertbarkeit sowie über bestehende Verträge. Auch über die Belegenheit von Gegenständen der Konkursmasse hat der Schuldner Auskunft zu geben, ebenso über seine Vermögenslage, seinen Kundenkreis, ausständige Forderungen etc.