IO: § 48
ABGB: §§ 427, 452, 1368
Für die Vornahme einer Verpfändung von Maschinen, deren Übergabe unmöglich oder untunlich ist, reicht das Anbringen von Pfandzetteln, die den Pfandgläubiger und die Verpfändung erkennen lassen. Werden die Pfandzettel später entfernt, besteht die Verpfändung während der Zeit fehlender Publizität gutgläubigen Dritten gegenüber nicht. Der Pfandnehmer hat das Recht auf Wiederherstellung der Publizität durch Wiederanbringung der Pfandzeichen. Werden die Pfandzettel neuerlich angebracht, kommt dem Pfandgläubiger wieder eine gesicherte Position gegenüber erst später auftretenden dritten Gläubigern oder im Fall einer nachfolgenden Insolvenz zu.