IO: §§ 7, 8a
AußStrG: § 25 Abs 1 Z 4, § 58 Abs 1 Z 1
Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Insolvenzschuldner P ist, werden - bis auf wenige Ausnahmen - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Bestimmungen der IO über die Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten sind auch im Außerstreitverfahren anzuwenden.