IO: § 2
ABGB: § 231
Der Umstand, dass einem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht (1 Ob 160/09z; RIS-Justiz RS0125930). Zahlungsplanraten sind nicht generell von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig, sondern in Relation zu den anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden nur in jenem Umfang, in dem Verbindlichkeiten schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzugsfähig gewesen wären (RIS-Justiz RS0124554).