Wenn ein Zahlungsauftrag entweder nicht oder fehlerhaft durchgeführt wurde, ordnet das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in seinem Anwendungsbereich eine Haftung für den Zahlungsdienstnutzer vor. Der Autor widmet seinen Beitrag einigen Bestimmungen, die erhebliche Probleme aufwerfen, aber von besonderer praktischer Bedeutung sind.