Der OGH vertritt in der E 6 Ob 16/13s die Auffassung, dass die Bestimmung über die Verjährung gem § 11 Abs 7 KMG auch für Ansprüche nach allgemeinen Zivilrecht anzuwenden ist. Die Autorin untersucht in ihrem Beitrag diese Entscheidung in kritischer Weise.