In der E 1 Ob 157/13i hat sich der OGH erstmals zum Anwendungsbereich von gem § 25b Abs 2 IO unzulässigen Lösungsklauseln für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geäußert. Er erklärte Resolutivbedingungen in Verzichtserklärungen für zulässig, sofern sie den Zweck der Schuldnersanierung verfolgen. Der Autor schließt sich in seinem Beitrag der Entscheidung im Anlassfall grundsätzlich an, warnt jedoch vor weitergehenden teleologischen Reduktionen des § 25b Abs 2 IO.