Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zieht sich wie ein roter Faden durch das Gefüge der Insolvenzordnung. Das betrifft in hohem Maß das Verwertungs-, aber ebenso das Verteilungsverfahren: Auch in diesem ist der Gedanke verwirklicht, dass die Aufwand-Nutzen-Relation positiv sein muss (vgl insb § 128 Abs 2 und § 138 Abs 3 IO). Vor diesem Hintergrund ist im folgenden Beitrag die Rechtsstellung von Insolvenzgläubigern mit Bagatellforderungen im Verteilungsverfahren zu untersuchen.