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Anfechtungsklage und Rechtsschutzversicherung des Anfechtungsgegners

JudikaturZIK 2014/37ZIK 2014, 26 Heft 1 v. 28.2.2014

IO: §§ 27, 30 Abs 1 Z 1, § 31 Abs 1 Z 2, § 37 Abs 1

ARB 2008: Art 23

Die positive Deckungsumschreibung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes ("Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen...") umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache "betrifft" (7 Ob 17/13w). Die Wendung "Wahrnehmung rechtlicher Interessen" aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers umfasst nicht nur die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate, sondern auch die Ausübung von Gestaltungsrechten wie Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung. Für die Rückabwicklung eines solchen Vertrages nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten besteht nach dem Sinn und Zweck des Vertragsrechtsschutzes bereits nach dem Basistatbestand Versicherungsschutz. Wollen Versicherungsnehmer als Anfechtungsgegner mit der Abwehr eines Anfechtungsanspruchs erreichen, dass eine nach den Behauptungen des Insolvenzverwalters anfechtbare Zahlung in ihrem Vermögen verleibt, und wurde die Zahlung vom späteren Schuldner in Erfüllung einer Vereinbarung über bewegliche Sachen geleistet, besteht Versicherungsschutz. Die Abwehr von Ansprüchen auf Rückerstattung oder Rückzahlung dessen, was Versicherungsnehmer in Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrags über eine bewegliche Sache erhielten, ist vom Basistatbestand erfasst. Die Versicherung hat daher für die Abwehr der Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters Deckung zu gewähren.

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