IO: §§ 21, 25a, 25b, 124a
EO: §§ 381, 394
Eine einstweilige Verfügung zugunsten des Anspruchs, dass im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Vertragsauflösungssperre ein Vertragsverhältnis aufrecht und die Nichterbringung von Vertragsleistungen rechtswidrig gewesen sei, ist ausgeschlossen. Zur Sicherung bloßer Feststellungsansprüche ist eine einstweilige Verfügung nicht statthaft. Sie ist nur zulässig, wenn hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche stehen. Sie kann nur für die Zukunft wirken und muss sich im Rahmen des bereits gerichtlich geltend gemachten oder noch geltend zu machenden Hauptanspruchs halten.