IO: § 7
Wird nach Erhebung der Revision über das Vermögen einer Prozesspartei das Insolvenzverfahren eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Masse gehörendes Vermögen, dann ist wegen der ex lege eintretenden Unterbrechung über die Revision nicht zu entscheiden; die Akten sind an das Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).