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Einsichtsrecht des Masseverwalters in Akten abgeschlossener Verwaltungsverfahren

JudikaturZIK 2014/33ZIK 2014, 23 Heft 1 v. 28.2.2014

IO: §§ 2, 3, 6, 81a Abs 2

AVG: § 17

Der Masseverwalter vertritt den Schuldner auch im Verwaltungsverfahren, wenn durch dieses die Masse betroffen ist. P in solchen Verfahren ist ebenfalls der Masseverwalter. Damit kommt die Vertretungsbefugnis hinsichtlich einer allfälligen Akteneinsicht in solchen Verwaltungsverfahren dem Masseverwalter zu.

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