IO: §§ 2, 3, 6, 81a Abs 2
AVG: § 17
Der Masseverwalter vertritt den Schuldner auch im Verwaltungsverfahren, wenn durch dieses die Masse betroffen ist. P in solchen Verfahren ist ebenfalls der Masseverwalter. Damit kommt die Vertretungsbefugnis hinsichtlich einer allfälligen Akteneinsicht in solchen Verwaltungsverfahren dem Masseverwalter zu.