In Art 47 Abs 3 der Charta der Grundrechte (GRC) wurde erstmals ausdrücklich ein Grundrecht auf Verfahrenshilfe normiert. Der EuGH hatte aus diesem Anlass nunmehr bereits in zwei Entscheidungen1 zur Gewährung von Verfahrenshilfe für juristische Personen Stellung zu beziehen. Ausgehend von den Impulsen dieser Jud soll die im innerstaatlichen Recht seit langem thematisierte Frage diskutiert werden, ob Insolvenzgläubiger bei Prozessen der Insolvenzmasse2 - wie von der hM angenommen - als deren wirtschaftlich Beteiligte iSd § 63 Abs 2 ZPO zu qualifizieren sind.