ABGB: § 1404
VerG 2002: § 7
Eine Erfüllungsübernahme ist ein nicht formbedürftiger Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, in dem sich dieser gegenüber dem Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers hinsichtlich einer bestehenden oder künftigen, zumindest bestimmbaren Schuld verpflichtet (7 Ob 17/13w; RIS-Justiz RS0033124).