IO: §§ 70, 260 Abs 2
EuInsVO: Art 3
Als Interessenmittelpunkt zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gilt der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Zentrales Anliegen ist also die "Feststellbarkeit für Dritte". Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen bei natürlichen Personen, die einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen, liegt an dem Ort, der für diese Tätigkeit maßgeblich ist, also dem Ort der gewerblichen Niederlassung (insb Geschäftsstandort, Kanzleiräume, Büro). Hingegen ist bei unselbstständig erwerbstätigen Personen oder Personen, die keiner beruflichen Tätigkeit (mehr) nachgehen, der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.