Die Entscheidung des LG Feldkirch wirft grundsätzliche Fragen auf: Zu klären ist, ob die Zulässigkeit des Abschöpfungsverfahrens die Mitwirkung der Gläubiger voraussetzt und diesen aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung zur Leistung einer Mindestquote zwingend Beträge zufließen müssen.