ABGB §§ 1293 ff, § 1489
Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (RIS-Justiz RS0038849).
Hat ein potenzieller Anleger aufgrund unrichtiger Erklärungen eines Beraters ein Finanzprodukt mit unerwünschten Eigenschaften erworben, ist der Schaden bereits durch den Erwerb eingetreten und die gebührende Naturalrestitution besteht in der Rückabwicklung des Finanzprodukts Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen (10 Ob 11/07a; RIS-Justiz RS0120784 [T3]). Dieser Anspruch besteht auch gegenüber dem Berater, von dem die Finanzprodukte nicht erworben werden (10 Ob 11/07a; 5 Ob 246/10b; 7 Ob 77/10i).