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Die Bekämpfung des Abstimmungsergebnisses beim Sanierungsplan

AufsätzeDr. Barbara Hofer-Zeni-RennhoferZIK 2011/295ZIK 2011, 216 Heft 6 v. 29.12.2011

Kann sich ein Betroffener gegen die Zählung des Insolvenzgerichtes zur Wehr setzten oder heißt es nach der Zählung des Erstgerichtes vielleicht endgülitg: Ene, mene, muh und raus bist du? Mit dem IRÄG 201011BGBl I 2010/29. wurde dem Schuldner die Annahme des (den Zwangsausgleich ersetzenden) Sanierungsplans durch die Reduktion der Kapitalmehrheit von drei Viertel auf die einfache Mehrheit wie bei der Kopfmehrheit erleichtert.22§ 147 Abs 1 IO; Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren (2010) Rz 18. Ist aber die Entscheidung, ob der Sanierungsplan angenommen wird oder nicht, "knapper", dann treten Auffassungsunterschiede zwischen Schuldner, Masseverwalter, (Insolvenz-)Gläubiger und dem das Ergebnis festhaltenden Erstgericht über das Zustandekommen der Mehrheiten häufiger auf. Wie kann ein Insolvenzgläubiger, Schuldner oder Masseverwalter seine abweichende Ansicht über das (Nicht-)Zustandekommen der Mehrheiten durchsetzen?

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