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Zwei neue Urteile des EuGH zur EuInsVO

ZIK aktuellZIK 2011/289ZIK 2011, 201 Heft 6 v. 29.12.2011

1. Innerhalb kurzer Zeit, wenige Wochen nach der E 20. 10. 2011, Rs C-396/09 , Interedil, erging ein zweites Urteil des EuGH zu Art 3 EuInsVO. Am 17. 11. 2011, Rs C-112/10 , Zaza Retail, beschäftigte er sich mit dem Partikularverfahren iSd Art 3 Abs 4 EuInsVO. Dieses kann ua eröffnet werden, wenn angesichts der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, dort die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens unmöglich ist. Das bezieht sich aber laut EuGH nicht auf die Voraussetzungen, nach denen bestimmte Personen nicht befugt sind, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu beantragen. Im Anlassfall war im COMI-Staat nicht vorgesehen, dass ein Vertreter der Staatsanwaltschaft eines anderen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich eine Niederlassung des Schuldners befand, ein Hauptinsolvenzverfahren beantragen konnte. Der EuGH sah in der Verneinung der Gläubigerstellung keine generelle Unmöglichkeit, im COMI-Staat ein Hauptinsolvenzverfahren zu erreichen.

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