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Sicherungsgrenzen für Sonderzahlungen

JudikaturZIK 2011/279ZIK 2011, 195 Heft 5 v. 28.10.2011

IESG § 1 Abs 4

ASVG § 45 Abs 1, § 49 Abs 2, § 54 Abs 1

Ansprüche auf Sonderzahlungen sind nur bis zum Grenzbetrag der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gesichert (8 ObS 121/00b). Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt das 60-fache des gem § 45 Abs 1 ASVG auf den Kalendertag entfallenden Betrags. Diese Bestimmung erfasst ihrem Wortlaut nach sämtliche während des Jahres gewährten Sonderzahlungen, ohne nach deren Anzahl oder Benennung zu differenzieren.

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