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Der Ersatz eines Kostenvorschusses kann sofort vom Organ bzw Gesellschafter verlangt werden

JudikaturZIK 2011/264ZIK 2011, 186 Heft 5 v. 28.10.2011

IO § 71d Abs 2, § 72b Abs 4

EMRK Art 6

Derjenige, der einen Kostenvorschuss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die als organschaftlicher Vertreter oder als Mehrheitsgesellschafter zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet war. Der mit dem IRÄG 2010 neu eingeführte Anspruch soll die Möglichkeit, Rückersatz zu erhalten, erweitern. Über ihn hat das InsolvenzG zu entscheiden.

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