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Keine Differenzhaftung der Gesellschafter bei nomineller Kapitalerhöhung

JudikaturZIK 2011/221ZIK 2011, 160 Heft 4 v. 31.8.2011

GmbHG: §§ 6a, 10, 10a, 52 f, 75 Abs 2

KapitalberichtigungsG

Bei der effektiven Kapitalerhöhung, die eine Satzungsänderung voraussetzt, sind die Bestimmungen zu Stammkapital und Stammeinlage, Bareinzahlungsverpflichtung, Mindestbareinlage und Geschäftsführerhaftung für falsche Angaben sowie Haftung für den Fehlbetrag durch Einlageverpflichtung bei Überbewertung der Sacheinlage sinngemäß anzuwenden. Bei der nominellen Kapitalerhöhung (Kapitalberichtigung) können nur die im vorausgehenden Jahresabschluss ausgewiesenen Rücklagen und Gewinnvorträge umgewandelt werden; stille Reserven sind nicht umwandlungsfähig. Der Geschäftsführer hat bei Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung im Firmenbuch zu erklären, dass nach seiner Kenntnis seit dem Stichtag des Jahresabschlusses keine Vermögensminderung eingetreten ist. Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch ist das Nennkapital erhöht. Im Unterschied zur effektiven Kapitalerhöhung bleibt das Vermögen der Gesellschaft unverändert.

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