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Die Mindestentlohnung von 2000 € gebührt in jedem Konkurs vor Gerichtshöfen

JudikaturZIK 2011/157ZIK 2011, 113 Heft 3 v. 30.6.2011

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 82, 82c, 191

Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich USt sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. § 82 Abs 1 KO setzt für diese Regelentlohnung mindestens 2.000 € fest.

Für Schuldner, die natürliche Personen sind, enthält der dritte Teil der KO Sonderbestimmungen. Dabei bestehen für Schuldner, die kein Unternehmen betreiben, Sonderregelungen.

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