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Der Masseverwalter kann die Einräumung eines Notweges begehren

JudikaturZIK 2011/155ZIK 2011, 113 Heft 3 v. 30.6.2011

IO § 81a

NWG § 1

Der Masseverwalter ist zur Stellung eines Antrags auf Einräumung eines Notwegerechts für eine massezugehörige Liegenschaft legitimiert. Er ist nicht als Rechtsnachfolger des (Gemein-)Schuldners tätig, sondern an dessen Stelle und damit "Eigentümer" der Not leidenden Liegenschaft. Als solcher hat er Rechtsstreitigkeiten zu führen, die die Masse ganz oder teilweise betreffen.

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