KO: §§ 30, 31 Abs 1 Z 2 erster Fall, §§ 39, 66
ABGB § 335
1. Ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit besteht die Verpflichtung zu gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger (RIS-Justiz RS0064417 [T1 und T2]). Unter Begünstigungsabsicht ist die Absicht zu verstehen, einen Gläubiger mit der Deckung vor den anderen zu bevorzugen (RIS-Justiz RS0064495). Dolus eventualis genügt (RIS-Justiz RS0064166). Die Beeinträchtigung der Gläubigergleichheit liegt auch vor, wenn der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit noch hofft, eine Sanierung erreichen zu können (2 Ob 345/98v; 4 Ob 99/97f; 8 Ob 28/00a; 4 Ob 151/03i uva). Es entspricht dem sog "Musterverhalten", dass ein Schuldner besonders "lästige" Gläubiger, beispielsweise solche, von denen Konkursanträge zu befürchten sind, bevorzugt befriedigt. Wenn der Schuldner (wie im Anlassfall) für die beabsichtigte Fortführung seines Unternehmens die Beitragsforderungen einer Krankenkasse erfüllen muss, liegt die Begünstigungsabsicht auf der Hand. (Nur Leitsatz.)