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Das Sanierungskonzept des § 31 Abs 1 Z 3 IO

AufsätzeDr. Thomas ZeitlerZIK 2011/69ZIK 2011, 52 Heft 2 v. 27.4.2011

Der mit dem IRÄG 2010 neu gestaltete § 31 Abs 1 Z 3 IO beschränkt weiterhin die Anfechtbarkeit nachteiliger Rechtsgeschäfte auf solche Fälle, in denen die Nachteiligkeit objektiv vorhersehbar war.11Dies war auch schon zu Zeiten der KO so; vgl zB die E 3 Ob 246/09m vom 24. 3. 2010: "Ein für die übrigen Gläubiger (auch nur) mittelbar nachteiliges Rechtsgeschäft kann nur dann nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO angefochten werden, wenn für den Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts ein Nachteil für die übrigen Gläubiger auch objektiv vorhersehbar war." Neu ist: "Eine solche objektive Vorhersehbarkeit liegt insb dann vor, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war." Umgekehrt formuliert: Ein nachteiliges Rechtsgeschäft ist (gem § 31 Abs 1 Z 3 IO) anfechtungsfest, wenn ein Sanierungskonzept (nicht offensichtlich untauglich, mit anderen Worten:) tauglich 22Das Verständnis ("Bei einem stimmigen Sanierungskonzept liegt die Anfechtungsgefahr nicht vor, auch wenn sich ex post der Erfolg nicht einstellt, sondern ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss.") bestand nach dem Ministerialentwurf für ein IRÄG 2009 schon vor dem Hintergrund des ursprünglich ins Auge gefassten Textes für den (neu gefassten) § 31 Abs 1 Z 3 IO ("und wenn der andere Teil überdies wusste oder es für ihn offensichtlich war, dass kein taugliches Sanierungskonzept vorlag") und besteht nach der Regierungsvorlage für das IRÄG 2010 ("Daher soll verhindert werden, dass ein ex ante tauglich erscheinendes Sanierungskonzept später ex post anders beurteilt wird.") auch für den Gesetz gewordenen Text: "und der Eintritt eines Nachteils für die Insolvenzmasse objektiv vorhersehbar war. Eine solche objektive Vorhersehbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war". war.

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