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Behandlung mehrfacher Anträge auf Liegenschaftsexekution

JudikaturZIK 2010/378ZIK 2010, 240 Heft 6 v. 29.12.2010

EO § 138

GBG § 53 Abs 1, § 57

Die Bewilligung einer Zwangsversteigerung muss bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt werden. Dadurch wird das Befriedigungsrecht des Gläubigers begründet, wobei der Rang nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bestimmt wird. Ab dem Zeitpunkt der Anmerkung sind Rechtshandlungen des Verpflichteten, welche die Liegenschaft betreffen, gegenüber den Gläubigern und dem Ersteher unwirksam.

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