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Klage gegen eine im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft

JudikaturZIK 2010/376ZIK 2010, 239 Heft 6 v. 29.12.2010

FBG: §§ 39 f

ZPO §§ 1, 152, 521 Abs 1

Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende allgemeine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Klagszurückweisung führt (RIS-Justiz RS0110705, RS0039711). Die Eintragung der Löschung der Firma einer GmbH hat nur deklarative Bedeutung; im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit der bekl GmbH ist deren Vollbeendigung, dh der Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit, zu prüfen. Dazu muss Vermögenslosigkeit gegeben sein (RIS-Justiz RS0021209). Fehlt es an jeglichem Aktivvermögen, endet die Rechtspersönlichkeit der GmbH bereits im Zeitpunkt der Löschung im Firmenbuch (RIS-Justiz RS0050186). Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden.

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