KO idF vor 1. 7. 2010 § 156
ABGB §§ 1412, 1425, 1480
Die Zahlung einer Verbindlichkeit - hier durch einen Bürgen in der Höhe der Ausgleichsquote - unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit verhindert nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Gläubiger darf daher die Leistung unter Vorbehalt nicht zurückweisen (9 ObA 44/88; 2 Ob 188/99g; 8 Ob 123/08h); ansonsten gerät er in Annahmeverzug. Die Rechtskraft der Entscheidung, in welcher die Zahlung als die Schuld tilgend qualifiziert wurde, beendet den Annahmeverzug.