Der EuGH hat mit Urteil vom 21. 1. 2010, Rs C-444/07 das vierte und damit letzte der bislang anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahren zur EuInsVO entschieden. Es betraf die Sache MG Probud Gdynia Sp. z o.o. / Hauptzollamt Saarbrücken. Nach Eröffnung eines polnischen Insolvenzverfahrens hatte eine dt Verwaltungsbehörde ein in Deutschland befindliches Konto der Schuldnergesellschaft einstweilig sperren lassen. Ein polnisches Gericht wollte vom EuGH wissen, ob diese dem polnischen Insolvenzrecht widersprechende Sicherungsmaßnahme berechtigt sei, was der EuGH verneinte.