Erklärt der Arbeitnehmer seinen Austritt wegen Entgeltvorenthalts vor Konkurseröffnung, so ist fraglich, ob dieser auch wirklich berechtigt ist. Der OGH stellt in einer Einzelfallprüfung auf die Zumutbarkeit des Verbleibs des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis ab, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern bereits die Einstellung seiner Zahlungen bekannt gegeben hat.